Unsere Satzung

Vereinssatzung des TuS Mosella Schweich e.V.

Inhalt


1 Name, Sitz und Zweck

Der am 06.10.1901 in Schweich gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Mosella Schweich e.V.“ Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Schweich.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier unter Nr. 1114 eingetragen.
Die Vereinsfarben sind blau-schwarz.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will muss an das Präsidium einen schriftlichen Aufnahmeantrag richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Das Präsidium teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
Die Mitglieder erkennen verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, verliehen werden. Scheidet der Präsident aus, kann er bei besonderen Verdiensten zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft/ des Ehrenpräsidenten entscheidet das Präsidium mit Abstimmung des Ältestenrats.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten besitzen alle Mitgliederrechte. Sie haben zu den Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen freien Eintritt und sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung muss schriftlich an das Präsidium gerichtet werden.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.


§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die dem Verein angehörenden Abteilungen können eigenverantwortlich Abteilungsbeiträge, Abteilungssonderbeiträge bestimmen. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung des Präsidiums. Das Präsidium kann in begründeten Fällen Beiträge/Sonderbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden, ebenso Sonderbeiträge und Umlagen.


§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wirtschaftlicher Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Präsidium folgende Maßnahmen verhängt werden: ein Verweis, ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe der Rechtsmittel zu versehen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist als Einschreiben mitzuteilen.


§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch möglich. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Präsidium einzulegen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium und der Ältestenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen Mitgliedsrechte und –pflichten des betroffenen Mitglieds.


§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • das Präsidium
  • der Ältestenrat

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.
Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Schweich und auf der Homepage des Vereins. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.
Mit der Einberufung einer Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte.
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Präsidiums.
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung, vom Vize-Präsidenten geleitet. Bei Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es das Präsidium beschließt oder ein Viertel der Mitglieder beim Präsidenten beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Mitglieder des Präsidiums sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Der Verkauf und Veräußerungen von vereinseigenen Immobilien und Grundstücken können nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zwei-Drittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.


§ 9 Präsidium

Das Präsidium besteht aus

  1. dem Präsidenten
  2. dem Vize-Präsidenten
  3. dem Geschäftsführer Finanzen
  4. dem Geschäftsführer Sport
  5. dem Geschäftsführer Verwaltung

Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Darüber hinaus ist er für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  • Ausschluss und Straf- und Ordnungsmaßnahmen von Mitgliedern
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse und Maßregelungen sowie die Ablehnung von Aufnahmeanträgen.
  • Entscheidung über den Erlass und die Befreiung von Mitgliedsbeiträgen.

Einmal im Monat soll eine Sitzung des Präsidiums stattfinden.

Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
Die Aufgaben der Mitglieder des Präsidiums sowie die Abgrenzung der übrigen Präsidiumsressorts regelt die Geschäftsordnung. Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Amtszeit des Präsidiums kann aber auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglied ist das Präsidium berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Präsident  beruft und leitet die Sitzungen des Präsidiums. Er ist verpflichtet, das Präsidiums einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder verlangt wird.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Das Präsidium kann Beauftragte in Arbeitskreise berufen, denen bestimmte Aufgaben obliegen, die vom Präsidium festgelegt werden.


§ 10 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident  und der Vize-Präsident. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der Vize-Präsident die Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Präsidenten ausüben.


§ 11 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die keinem anderen Vereinsorgan angehören. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Zusätzlich ist ein Ehrenpräsident geborenes Mitglied des Ältestenrats.
Das Präsidium kann den Ältestenrat im Bedarfsfall bei vereinsinternen Streitigkeiten hinzuziehen. Darüber hinaus bilden die Mitglieder des Ältestenrats zusammen mit dem Präsidium den Ehrungsausschuss.


§ 12 Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.


§ 13 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss Präsidiums Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
Der Abteilungsleiter wird durch die Abteilungsversammlung gewählt oder durch das Präsidium bestimmt. Im Bedarfsfall kann der Abteilungsleiter weitere Mitglieder zur Leitung der Abteilung hinzuziehen. Die Verwendung der Abteilungsbeiträge/Abteilungssonderbeiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Präsidium.
Für die Einberufung und Durchführung von Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend. Beschlüsse der Abteilungen, die gegen die Satzung, Geschäftsordnung oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung verstoßen, sind unwirksam.

Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.


§14 Ausschüsse

Das Präsidium kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Präsidium berufen werden. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet das Präsidium über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.


§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums sowie der Abteilungsversammlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 16 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Präsidium angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal oder vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenbericht.
Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.


§ 17 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es das Präsidium mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Schweich mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich der Förderung des Sports verwendet werden darf.