Die Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten des TuS Mosella Schweich e.V.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Art und Weise um den TuS Mosella Schweich e.V. verdient gemacht haben und so mit der Würde der Ehrenmitgliedschaft bedacht wurden. Die Ehrenmitgliedschaft ist eine Auszeichnung und wird nur an besondere Menschen vergeben und ist die höchste Auszeichnung in unserem Verein.
Unsere Ehrenmitglieder:
- Günter Emmrich (†)
- Hans-Josef Farsch
- Rudi Heiser
- Karl-Heinz „Charly“ Kintzinger
- Herbert Krier (†)
- Mathilde Lequen
- Bernd Münchgesang (Ehrenpräsident)
- Johann Porten (†)
- Otto Porten (†)
- Josef Rohr jun.
- Josef Rohr sen. (†)
- Jakob Schlöder(†)
- Hermann Schmitt (†)
- Horst Schmitt (Ehrenvorsitzender) (†)
- Karl Schneider (†)
- Josef Thesen (Ehrenvorsitzender) (†)
- Hans-Josef Wagner
- Irmgard „Irmchen“ Wagner (†)
Ehrenordnung des TuS Mosella Schweich e.V.
Ehrenordnung des TuS Mosella Schweich e.V.
- 1 Sinn, Zweck und Stellung der Ehrenordnung
- Diese Ehrenordnung regelt die Würdigung von Vereinsmitgliedern, ehrenamtlich Tätigen, Förderern und weiteren Personen, die sich um den TuS Mosella Schweich e.V. oder den Sport besonders verdient gemacht haben.
- Mit den Ehrungen werden insbesondere langjährige Vereinstreue, besondere sportliche Leistungen und herausragende ehrenamtliche oder sonstige Verdienste anerkannt.
- Aus dieser Ehrenordnung kann kein Anspruch auf eine Ehrung, ein Präsent oder eine bestimmte Form der Auszeichnung hergeleitet werden.
- Die Ehrenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Bei Widersprüchen oder Unklarheiten hat die Satzung des TuS Mosella Schweich e.V. Vorrang.
- Alle Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
- 2 Ehrungsausschuss
- Der Ehrungsausschuss besteht nach Maßgabe der Satzung aus dem Präsidium und den Mitgliedern des Ältestenrates.
- Der Ehrungsausschuss entscheidet über die Ehrungen nach dieser Ehrenordnung, soweit die Satzung die Entscheidung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zuweist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht.
- Ist ein Mitglied des Ehrungsausschusses selbst von einer Entscheidung betroffen, nimmt es an der Beratung und Abstimmung über die eigene Ehrung nicht teil.
- Eine bereits verliehene Ehrung kann durch den Ehrungsausschuss aberkannt werden, wenn die geehrte Person rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen wurde. Die betroffene Person ist über die Entscheidung zu informieren.
- 3 Vorschläge und zu ehrender Personenkreis
- Vorschläge für Ehrungen können durch die Abteilungen, Mannschaften, Vereinsorgane oder einzelne Vereinsmitglieder beim Ehrungsausschuss eingereicht werden.
- Der Vorschlag soll in Textform erfolgen, nachvollziehbar begründet werden und die für die Entscheidung erforderlichen Angaben enthalten.
- Für besondere Leistungen und Verdienste können sowohl Vereinsmitglieder als auch Personen geehrt werden, die dem Verein nicht angehören.
- Über Art, Zeitpunkt und Umfang der Ehrung entscheidet der Ehrungsausschuss, soweit in dieser Ehrenordnung oder in der Satzung nichts anderes geregelt ist.
- 4 Ehrungen für langjährige Vereinszugehörigkeit
- Langjährige Vereinszugehörigkeit wird grundsätzlich wie folgt gewürdigt:
- 25 Jahre Vereinszugehörigkeit: bronzene Ehrennadel
- 40 Jahre Vereinszugehörigkeit: silberne Ehrennadel
- 50 Jahre Vereinszugehörigkeit: goldene Ehrennadel
- 60 Jahre Vereinszugehörigkeit: Ehrenbrief
- Maßgeblich sind die in der Mitgliederverwaltung nachgewiesenen Mitgliedszeiten.
- Bei einem erneuten Eintritt können frühere nachgewiesene Mitgliedszeiten auf Beschluss des Ehrungsausschusses ganz oder teilweise angerechnet werden. Ein Anspruch auf Anrechnung besteht nicht.
- 5 Ehrungen für besondere Leistungen und Verdienste
- Besondere sportliche Leistungen sowie herausragende ehrenamtliche, organisatorische oder sonstige Verdienste um den Verein können insbesondere mit einer Sportmedaille, einer Urkunde oder einem angemessenen Präsent gewürdigt werden.
- Art und Umfang der Ehrung bestimmt der Ehrungsausschuss unter Beachtung der Bedeutung der Leistung, der finanziellen Möglichkeiten des Vereins und der für gemeinnützige Vereine geltenden Vorgaben.
- 6 Ehrungen zu besonderen Geburtstagen
- Mitglieder erhalten zum 70., 75., 80., 85. und 90. Geburtstag sowie ab dem 91. Geburtstag jährlich persönliche Glückwünsche des Vereins und ein Präsent, sofern die betroffene Person dem nicht widersprochen hat.
- Über Art und Umfang des Präsents entscheidet der Ehrungsausschuss.
- Die Glückwünsche und die Übergabe des Präsents sollen möglichst durch einen Repräsentanten des Vereins erfolgen.
- 7 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenpräsidentschaft
- Die Ehrenmitgliedschaft und die Ehrenpräsidentschaft sind die höchsten Ehrungen des TuS Mosella Schweich e.V.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich in besonderer und herausragender Weise um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben.
- Ein ausgeschiedener Präsident kann bei besonderen Verdiensten zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.
- Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenpräsidentschaft entscheidet das Präsidium in Abstimmung mit dem Ältestenrat nach Maßgabe der Satzung.
- Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten besitzen die in der Satzung festgelegten Rechte. Sie sind insbesondere von der Beitragspflicht befreit und haben zu den Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen freien Eintritt.
- Ein Ehrenpräsident ist nach Maßgabe der Satzung geborenes Mitglied des Ältestenrates.
- 8 Form und Durchführung der Ehrung
- Als Ehrenbeweis wird grundsätzlich eine Urkunde ausgehändigt. Über weitere Bestandteile der Ehrung entscheidet der Ehrungsausschuss.
- Ehrungen können insbesondere im Rahmen der Mitgliederversammlung, einer Vereinsveranstaltung oder einer Abteilungsveranstaltung durchgeführt werden.
- Die zu ehrende Person wird rechtzeitig informiert und zu der Veranstaltung gesondert eingeladen.
- Widerspricht die zu ehrende Person einer öffentlichen Ehrung oder einer namentlichen Erwähnung, ist die Ehrung in einer anderen angemessenen Form durchzuführen.
- 9 Verbandsehrungen
- Für Mitglieder können bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen Ehrungen durch Sportverbände oder Fachverbände beantragt werden.
- Über den Antrag entscheidet der Ehrungsausschuss. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Ehrungsbestimmungen des zuständigen Verbandes.
- Die betroffene Person wird vor der Übermittlung der für den Antrag erforderlichen personenbezogenen Daten informiert.
- 10 Datenschutz und Öffentlichkeitsarbeit
- Bei der Vorbereitung, Entscheidung, Durchführung und Dokumentation von Ehrungen werden die Satzung, insbesondere deren Datenschutzregelungen, sowie die geltenden datenschutzrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Vorschriften beachtet.
- Es dürfen nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die jeweilige Ehrung, Gratulation oder Beantragung einer Verbandsehrung erforderlich sind. Zugriff erhalten nur die mit der Aufgabe betrauten Personen.
- Vereinsinterne Hinweise auf Geburtstage, Jubiläen und Ehrungen können erfolgen, soweit keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die betroffene Person kann einer solchen Veröffentlichung widersprechen.
- Vor einer öffentlichen Ehrung wird die betroffene Person auf ihr Recht hingewiesen, der Teilnahme oder der namentlichen Erwähnung zu widersprechen.
- Die Veröffentlichung von Fotos oder personenbezogenen Angaben auf der öffentlich zugänglichen Internetseite, in sozialen Medien oder in anderen öffentlichen Medien erfolgt nur auf einer geeigneten Rechtsgrundlage. Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese vorher gesondert eingeholt. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
- Personenbezogene Daten dürfen an einen Sport- oder Fachverband nur übermittelt werden, soweit dies zur Prüfung oder Durchführung einer Verbandsehrung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
- 11 Todesfälle
- Bei verstorbenen Mitgliedern des Präsidiums sowie bei verstorbenen Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten entscheidet das Präsidium über Art und Umfang der Anteilnahme.
- Bei verstorbenen aktiven Mitgliedern, Trainern, Übungsleitern, Abteilungsfunktionären oder sonstigen ehrenamtlich Tätigen entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung über Art und Umfang der Anteilnahme.
- Die Wünsche der Angehörigen sind angemessen zu berücksichtigen. Öffentliche Nachrufe, die Veröffentlichung von Fotos und sonstige öffentlichkeitswirksame Maßnahmen sollen vorab mit den Angehörigen abgestimmt werden.

